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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung und Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Einzelunternehmen Sindojan Automotive, Sindojan Cube und Sindojan Cabit, Inhaber Edgar Sindojan, Alte Bahnhofstr. 18c, 38470 Parsau („Auftragnehmer“) gelten für sämtlicher Leistungen, die diese Unternehmen gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“) erbringen (zusammen: „Parteien“).

(2) Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(3) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. 

(4) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Individualvereinbarungen bedürfen der Textform oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform und der Schriftform.

 

§ 2 Angebote

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer ausschließlich auf Grundlage eines Angebotes des Auftragnehmers in Textform oder Schriftform. Diese Formanforderungen gelten auch für Neben- und Änderungsbareden sowie für deren Abbedingung, Mündliche Abreden zwischen den Parteien sind für diese nicht bindend.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind nur solche Dokumente, die ausdrücklich als Angebot bezeichnet werden inklusive etwaiger Anlagen.

(3) An Angebote bindet sich der Auftragnehmer für 30 Tage ab dem Tag, den das jeweilige Angebot aus Erstellungsdatum ausweist.

(4) Angebote erstellt der Auftragnehmer auf Grundlage einer fachlichen Feinspezifikation des Auftraggebers. In der fachlichen Feinspezifikation definiert der Auftraggeber die fachlichen Anforderungen an die von dem Auftragnehmer zu beringenden Leistungen für den konkreten Verwendungszweck des Auftraggebers, insbesondere Eigenschaften, Funktionen und/oder Qualitätsmerkmale („fachliche Anforderungen“).

(5) Vor Beauftragung des Auftragnehmers überprüft der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers dahingehend, ob mit diesem die fachlichen Anforderungen der fachlichen Feinspezifikation voll umfänglich berücksichtigt wurden. Mit Beauftragung des Auftragnehmers erklärt der Auftraggeber, dass sämtliche fachlichen Anforderungen der fachlichen Feinspezifikation des Auftraggebers in dem Angebot des Auftragnehmers berücksichtigt wurden.

(6) Sofern der Auftraggeber Leistungen des Auftraggebers beauftragen will, die nicht Gegenstand eines Angebots sind („Change Request“), gelten die vorstehenden Absätze dieses § 2 entsprechend.

 

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Sämtliche verkörperten und unkörperlichen bzw. geistigen Ergebnisse der Leistungen des Auftragnehmers („Leistungsergebnisse“) verbleiben bis zur erstmalig vollständigen Erfüllung  sämtlicher Forderungen[A1]  („gesicherte Forderungen“) des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt entsprechend jeweils für Leistungsergebnisse, die von dem Auftragnehmer nach erstmalig vollständiger Erfüllung und jeder weiteren vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber von dem Auftragnehmer erschaffen werden.

(2) Bis zur vollständigen Erfüllung der jeweils gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber, ist es diesem nicht gestattet, Leistungsergebnisse an Dritte zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Leistungsergebnisse  erfolgen.

(3) Werden Leistungsergebnisse gepfändet oder sind sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich in Textform oder in Schriftform zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Auftraggeber haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Auftragnehmer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Auftragnehmer zu erstatten.

(4) Bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Leistungsergebnisse auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Leistungsergebnisse zu verlangen ohne den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Rücktrittserklärung.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. Werden die Leistungsergebnisse mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Leistungsergebnisse zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden die Leistungsergebnisse mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Leistungsergebnisse zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an. Der Auftraggeber wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Auftragnehmer verwahren.

(6) Veräußert der Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistungsgegenstände an Dritte, ohne hierfür die vollständige Gegenleistung im Voraus oder Zug um Zug zu erhalten, so hat er mit diesen Dritten einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der Bedingungen dieses § 3 zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm mit dem jeweiligen Dritten vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Pflichten des Auftraggebers aus Absatz 2 dieses § 3  gelten in Ansehung dieser abgetretenen Forderungen entsprechend. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer nicht durch Ausübung seines Rechts Absatz 3 dieses § 3 Herausgabe verlangt. Ist dies aber der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen; außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsergebnisse zu widerrufen.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um 10 % übersteigt.

 

§ 4 Fristen und Verzug

(1) Nur das Angebot des Auftragnehmers enthält etwaige verbindliche Fristen innerhalb derer er die danach geschuldeten Leistungen zu erbringen hat („Leistungsfristen“) vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung. Vereinbarte Leistungsfristen können von dem Auftragnehmer einmalig um zwei Wochen überschritten werden.

(2) Der Auftragnehmer wird von der Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen befreit, sofern deren Einhaltung eine Mitwirkung des Auftragnehmers erfordert und dieser die von ihm geschuldeten Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt hat, insbesondere körperliche und unkörperliche Beistellungen nicht rechtzeitig geliefert und erforderliche Freigaben und Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mindestens 5.000,00 EUR [A2] im Zahlungsverzug befindet.

(3) Sofern der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und gleichzeitig eine den voraussichtlich Zeitpunkt der Leistung bekannt geben. Kann der Auftragnehmer bis dahin nicht leisten, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall ist er verpflichtet, dem Auftraggeber das bis dahin Geleistete zurückzuerstatten, soweit er dafür nicht Leistungen erbracht hat.

(4) Voraussetzung für einen Verzug des Auftragnehmers ist eine Mahnung durch den Auftraggeber. Soweit nicht in diesen AGB geregelt, bedürfen Regelungen zu Vertragsstrafen und Schadenspauschalen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Für den Fall, dass eine Partei eine Vertragsstrafe oder eine Schadenspauschale verwirkt hat, bleibt ihr nachgelassen der jeweils anderen Partei nachzuweisen, dass ein geringer Schaden eingetreten ist. Für diesen Fall wird nur der tatsächlich eingetretene Schaden geschuldet.

(5) Die Mängelgewährleistungsrechte und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug

(1) Der Auftragnehmer leistet ab Werk. Erfüllungsort ist die Anschrift des Auftragnehmers.

(2) Lieferungen werden ab Werk ohne Verpackung verladebereit zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer versendet nur auf gesonderten Auftrag des Auftraggebers. Die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Im Fall der Abholung geht diese Gefahr bereits mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Leistung im Werk des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Bei jeder Art von Datenübertragung geht diese Gefahr mit Bereitstellung oder Versendung der Daten auf den Auftraggeber über. Im Fall des Versands geht diese Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder dem Wesen der Leistung des Auftragnehmers nach durchzuführen ist, da dieser eine Werk- oder Werklieferungsleistung erbringt, geht mit dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Es gelten die ausweislich des von dem Auftraggeber bestätigen Angebots vereinbarten Preise. Die preise des Aufragnehmers verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern der Auftraggeber einen Versand beauftragt, trägt er alle hierfür anfallenden Transport- und Transportnebenkosten. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die beim Versand anfallen.

(2) Mit Beauftragung des Auftragnehmers ist dieser berechtigt 40% der mit dem beauftragten Angebot berechneten Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus zur monatlichen Abrechnung seiner Leistungen berechtigt. Die monatlichen Kosten werden zu 40% berechnet. Weitere 20% der nach dem beauftragten Angebot anfallenden Kosten werden mit vollständigem Abschluss der Leistungen, im Fall von Werkleistungen mit Abnahme des jeweiligen Werks dem Auftraggeber berechnet.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und vom Auftraggeber zu zahlen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt. Bei Mängeln der Leistung des Auftragnehmers bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

 

§ 7 Abnahmepflicht für Werkleistungen

(1) Ein vertragsgemäß hergestelltes Werk hat der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntgabe dessen Herstellung durch den Auftraggeber abzunehmen.

(2) Ist die Werkleistung des Auftragnehmers in mehrere, für den Auftraggeber selbstständig nutzbare Teilwerkleistungen trennbar, besteht die Abnahmepflicht des Auftraggebers für jede Teilleistung.

(3) Als abgenommen gilt eine Werkleistung auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Herstellung des Werks eine vierzehntägige (14-tägie) Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Soweit an Leistungsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, räumt er dem Auftraggeber hieran mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts gem. § 3 ein ausschließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeschlossen des Rechts der Bearbeitung ein, das der Auftraggeber auch unbeschränkt weiter Dritten einräumen kann.

(2) Sofern der Auftragnehmer gemäß § 3 Absatz 4 die Herausgabe von Leistungsergebnissen von dem Auftraggeber verlangt, erlöschen dessen Nutzungsrechte.

(3) Soweit an den Leistungsergebnissen Designrechte angemeldet werden können, gestattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber, diese in dessen Namen anzumelden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ein Anmeldung von Designrechten an den Leistungsergebnissen zu unterlassen.

(4) Zur Erbringung seiner Leistungen setzt der Auftragnehmer Geschäftsgeheimnisse, Know-How und Immaterialgüterrechte ein, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte sowie Kombinationen hieraus („unkörperliche Hilfsmittel“). Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an unkörperlichen Hilfsmitteln.

(5) Zur Erbringung seiner Leistungen fertigt der Auftragnehmer Werkzeuge, Modelle, Arbeitsmittel, Gerätschaften, Formen, Zeichnungen und Dokumentationen und ähnliches an („körperliche Hilfsmittel“). Diese verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an körperlichen Hilfsmitteln.

(6) Soweit der Aufragnehmer allein  im Zuge der Erbringung seiner Leistungen Erfindungen macht, stehen ihm allein die Rechte daran zu. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Schutzrechtsanmeldung als Patent oder Gebrauchsmuster vorzunehmen. Für den Fall, dass er dies tut, ist er verpflichtet dem Auftraggeber soweit Patentrechte oder Gebrauchsmusterrechte die ihm gegenüber erbrachten Leistungen belasten ein einfaches, zeitlich, räumlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht einzuräumen.

(7) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen, an denen Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers und des Auftragnehmers beteiligt sind, gelten die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft.

 

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen so, dass Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte Dritter, die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht beeinträchtigen. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte Dritter die Leistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen und der Auftragnehmer dies bei Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt nicht erkennen musste. Die branchenübliche Srorgfalt umfasst nicht die Durchführung einer Recherche hinsichtlich potenziell entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte Dritter („Schutzrechtsrecherche“).

(2) Eine Schutzrechtsrecherche bedarf einer gesonderten Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Sofern eine Schutzrechtsrecherche beauftragt wird hinsichtlich Leistungen nach einem Angebot, bezüglich dessen bereits der Auftrag erteilt wurde, verlängern sich alle Leistungsfristen um den Zeitraum der Schutzrechtsrecherche.

(3) Kommt eine durchgeführte Schutzrechtsrecherche zu dem Ergebnis, dass bereits beauftragten Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter entgegenstehen, steht dem Auftraggeber offen, einen Change Request bezüglich einer Erbringung der Leistungen ohne entgegenstehen gewerbliche Schutzrechte Dritter zu platzieren oder den Vertrag über das jeweilige Angebot mit den Folgen gem. § 17 Abs. 2 kündigen.

(4) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen entgegenstehender Rechte derer in Anspruch genommen, so hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform oder Schriftform in Kenntnis zu setzen.

(5) Im Fall einer Pflichtverletzung gemäß Absatz 1 steht es dem Auftragnehmer frei nach seiner Wahl ein Nutzungsrecht an dem entgegenstehen Schutzrecht zu besorgen oder seine Leistung so abzuändern, dass das entgegenstehende Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.

 

§ 10 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für öffentliche Äußerungen eines Zulieferers oder Vorlieferanten oder sonstigen Dritten hinsichtlich der Beschaffenheit von deren Leistungen, steht der Auftragnehmer nicht ein.

(2) Sobald der Auftraggeber Kenntnis von einem Regressfall in der Lieferkette des Auftragnehmers bekommt, ist er verpflichtet, ihm diesen unverzüglich in Textform oder Schriftform anzuzeigen.

(3) Zeigt sich bei Lieferung, Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt an Leistungen des Auftragnehmers ein Mangel, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer binnen 10 Werktagen ab Kenntnis von dem Mangel in Textform oder Schriftform anzuzeigen.

(4) Sofern sich herausstellt, dass ein von dem Auftraggeber angezeigter Mangel tatsächlich nicht vorgelegen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt ihm angefallene Kosten der Nacherfüllung wegen eines Mangelbeseitigungsverlangens des Auftraggebers von diesem zu verlangen, vorausgesetzt für den Auftraggeber war nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.

 

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der  Ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: 

  • Von einer Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, 

  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, 

  • nicht schuldhaft herbeigeführter Streik,

  • unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel

  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Auftragnehmer die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

(2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.

(3) Sofern durch höhere Gewalt die Leistungsfähigkeit einer Partei für mehr als 8 Wochen aufgehoben ist, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 12 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für

  • Vorsatz und Fahrlässigkeit,

  • für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,,

  • bei Übernahme einer Garantie und

  • für Fälle gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz).

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und erheblichen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer außerhalb der Fälle gemäß Absatz 1  der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.

(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist außerhalb der Fälle gemäß Absatz 1 ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten beim Auftraggeber haftet der Auftraggeber unter der Voraussetzung, das dieser regelmäßig eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durchführt. Die Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus auf den Aufwand der Wiederherstellung begrenzt.

(5) Im Fall einer Schutzrechtsverletzung gem. § 11 Absatz 1 haftet der Auftragnehmer nicht für eine nicht bekannte, nicht mitgeteilte und nicht voraussehbare Verwendung seiner Leistungen durch den Auftraggeber. Im Fall einer Schutzrechtsverletzung gem. § 11 Absatz 1 haftet der Auftragnehmer weiterhin nicht, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen genutzt wird.

(6) Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Aufragnehmers.

 

§ 13 Verjährung

(1) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart oder dem Wesen der Leistung des Auftragnehmers nach durchzuführen, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Mängelgewährleistungsansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und soweit Schäden und Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

 

§ 14 Rechtstreueverantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften („Rechtsnormen“) einzuhalten, insbesondere Rechtsnormen zur Bekämpfung von Korruption, von Wettbewerbsbeschränkungen und von unlauteren Wettbewerbshandlungen und Rechtsnormen zur Ausfuhr von Waren, insbesondere zu Abgaben und Steuern sowie zur Exportkontrolle.

(2) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und angemessen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, soweit er Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen hat, die mit einer Vertragsbeziehung zum Auftragnehmer oder deren Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

(3) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und angemessen Maßnahmen zur Einhaltung europäischer und nationaler Ausfuhrvorschriften zu ergreifen. Waren sind ordnungsgemäß zu verzollen. Embargos und Sanktionslisten sind zu beachten.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern oder sonstigen Ansprüchen und Sanktionen frei, die gegen den Auftragnehmer auf Grund von Verstößen des Auftraggebers gegen Rechtsnormen – insbesondere gegen das Anti-Korruptionsrecht und Ausfuhrbestimmungen – im Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers entstehen.

 

§ 15 Abwerbungsverbot

(1) Dem Auftraggeber verpflichtet sich, Beschäftigte des Auftragnehmers, die dieser zur Verrichtung von Leistungen gegenüber dem Auftraggeber einsetzt („Arbeitnehmer“) solange die Parteien vertragliche Beziehungen zueinander halten und zwei Jahre nach Abschluss jeder Vertragsbeziehung

  • weder abzuwerben oder dazu zu veranlassen, ihre Beschäftigung bei dem Auftragnehmer aufzugeben

  • noch einzustellen oder versuchen einzustellen, es denn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftraggeber ist im Zeitpunkt der Einstellung durch den Auftraggeber mindestens ein Jahr beendet.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Regelung von Absatz 1 verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen,

 

§ 16 Recht zur Unterbeauftragung

Der Auftraggeber ist berechtigt zur Erbringung seiner gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Dritte teilweise oder ganz unterzubeauftragen.

 

§ 17 Insolvenz 

(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn 

(a) wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, 

(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, 

(c) er aus Gründen mangelnder Liquidität die Zahlungen einstellen muss, 

(d) gegen ihn im zeitlichen Zusammenhang mit mangelnder Liquidität Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden oder 

(e) er im zeitlichen Zusammenhang mit mangelnder Liquidität Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. 

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 vor, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. 

 

§ 18 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

(2) Verarbeitet der Auftraggeber personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsbeziehungen, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter deswegen frei.

(3) Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber erhobene und verarbeitete personenbezogene Daten von dessen Mitarbeitern und dessen Kunden nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung solcher Daten in diesem Umfang zu. Sofern personenbezogene Daten von Kunden des Auftraggebers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von dem Auftragnehmer verarbeitet werden, erfolgt dies im Wege einer Auftragsverarbeitung für den Kunden als verantwortliche Stelle. Die Parteien treffen für diesen Fall eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung als datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Regelungen vor.

(4) Der Auftragnehmer arbeitet bei der Bereitstellung seiner Leistungen mit Dritten zusammen. Mit diesen Dritten bestehen entsprechende datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarungen zur Wahrung des Datenschutzes. Soweit er sich Rechenzentren bedient, sind diese in Europa belegen.

(6) Die ihm Zuge der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers verarbeiteten personenbezogenen Daten werden im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Durchführung des Vertrages oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich oder der Kunde hat in die Datenverarbeitung eingewilligt oder diese wurden zuvor anonymisiert.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Für die Durchführung und Auslegung dieser AGB ist im Streitfall die deutsche Fassung maßgeblich.

(2) Für diese AGB und alle Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit allen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist soweit zulässig ausschließlich die zuständige Gerichtsbarkeit in Braunschweig zuständig.

 

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